Alle niedergelassenen Tierärztinnen und Tierärzte sind gesetzlich verpflichtet, die (Mindest-)sätze der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) einzuhalten.
Die Neufassung der GOT enthält nun einen neuen Paragrafen 3a „Gebühren für tierärztlichen Notdienst“ mit Gültigkeit ab dem 14.02.2020.
Es MUSS eine pauschale „Notdienstgebühr“ bei einem Tierarztbesuch zu Notdienstzeiten in Höhe von 50,- Euro netto (59,50€ brutto (01.07.20 – 31.12.20 : 58,00€ brutto) berechnet werden.
Zusätzlich MUSS für tierärztliche Leistungen im Notdienst mindestens der 2-fache Satz der GOT abgerechnet werden, ein bis zu 4-facher Satz ist möglich.
Die gesetzliche Gebührenordnung sorgt für Transparenz und schützt den Tierhalter vor Übervorteilung. Ein Wettbewerb zwischen den Tierärzten soll vorwiegend über die Leistung und weniger über den Preis stattfinden. Eine angemessene gesetzliche Vergütung stellt sicher, dass Tierärzte dem Qualitätsanspruch der Tierhalter z. B. durch Fortbildung und Investitionen nachkommen können und sichert die wirtschaftliche Grundlage für den ordnungsgemäßen Betrieb einer tierärztlichen Praxis und für tierärztliche Leistungen in der erforderlichen Sorgfalt.
Die GOT regelt die Notdienstzeiten wie folgt:
Täglich von 18.00 Uhr bis 8.00 Uhr des jeweils folgenden Tages (Nacht), von freitags 18.00 Uhr bis 8.00 Uhr des jeweils folgenden Montags (Wochenende) sowie von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr eines gesetzlichen Feiertags.
Reguläre Sprechstunden in dieser Zeit werden davon ausgenommen, das heisst unsere Samstagssprechstunde, sowie Dienstag und Donnerstag die Zeit bis 19.00 Uhr werden natürlich nicht nach den Notdienstgebühren berechnet.